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Art. 5

Fassungen
ab 20.04.1927 — BGBl. Nr. 56/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute20.04.1927 BGBl. Nr. 56/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

20.04.1927BGBl. Nr. 56/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 5.

Vom 1. November 1924 an kann jeder auf der in Artikel 1 erwähnten Konferenz vertretene Staat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat, diesem beitreten.

Dieser Beitritt geschieht durch eine dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermittelnde Urkunde, die im Archiv des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung sofort allen Staaten bekannt, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2022

Gesetzesnummer

10011206

Dokumentnummer

NOR40056902

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/56/A5/NOR40056902