Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauförderungs- und Mietengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes überreichten Eingaben und deren Beilagen sowie die zu dem gleichen Zwecke erforderlichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und grundbücherlichen Eintragungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (§ 1, Z. 1 und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung binnen acht Jahren nach der Bauvollendung stattfindet.Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (Paragraph eins,, Ziffer eins und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung binnen acht Jahren nach der Bauvollendung stattfindet.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Investitionsbegünstigungsgesetze vom Jahre 1928 und 1931 finden auf die nach diesem Gesetze begünstigten Liegenschaften (Baurechte) keine Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1937
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12144349
Alte Dokumentnummer
N9192941234L