Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauförderungs- und Mietengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit der im Absatze 2 vorgesehenen Ausnahme und unbeschadet der Bestimmung des § 11 für Wohnhäuser, die durch Neubau oder gänzlichen Umbau (§ 1, Z. 1 und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) von inländischen Bauwerbern errichtet werden und hinsichtlich ihrer baulichen Anlage und Verwendung den nachstehenden Voraussetzungen entsprechen:Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit der im Absatze 2 vorgesehenen Ausnahme und unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 11, für Wohnhäuser, die durch Neubau oder gänzlichen Umbau (Paragraph eins,, Ziffer eins und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) von inländischen Bauwerbern errichtet werden und hinsichtlich ihrer baulichen Anlage und Verwendung den nachstehenden Voraussetzungen entsprechen:
Die Baulichkeiten müssen ganz oder vorwiegend für Klein- oder Mittelwohnungen bestimmt sein, die in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solid gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind.
Hinsichtlich jeder einzelnen baulich in sich abgeschlossenen Wohnung darf die bewohnbare Bodenfläche (§ 11 des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) das Ausmaß von insgesamt 100 Quadratmetern, in berücksichtigungswürdigen Fällen von 130 Quadratmetern nicht übersteigen; Wohnungen mit einer bewohnbaren Bodenfläche von insgesamt nicht mehr als 60 Quadratmetern gelten als Kleinwohnungen, Wohnungen mit einer bewohnbaren Bodenfläche von insgesamt mehr als 60, aber nicht mehr als 130 Quadratmetern gelten als Mittelwohnungen. In Baulichkeiten, die von Ländern oder Gemeinden oder für Länder oder Gemeinden errichtet werden, dürfen die Wohnungen das Ausmaß von Kleinwohnungen nicht überschreiten.Hinsichtlich jeder einzelnen baulich in sich abgeschlossenen Wohnung darf die bewohnbare Bodenfläche (Paragraph 11, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) das Ausmaß von insgesamt 100 Quadratmetern, in berücksichtigungswürdigen Fällen von 130 Quadratmetern nicht übersteigen; Wohnungen mit einer bewohnbaren Bodenfläche von insgesamt nicht mehr als 60 Quadratmetern gelten als Kleinwohnungen, Wohnungen mit einer bewohnbaren Bodenfläche von insgesamt mehr als 60, aber nicht mehr als 130 Quadratmetern gelten als Mittelwohnungen. In Baulichkeiten, die von Ländern oder Gemeinden oder für Länder oder Gemeinden errichtet werden, dürfen die Wohnungen das Ausmaß von Kleinwohnungen nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Den Neubauten und gänzlichen Umbauten können in berücksichtigungswürdigen Fällen auch Zubauten und Aufbauten (§ 1, Z. 2 und 3, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) gleichgehalten werden.Den Neubauten und gänzlichen Umbauten können in berücksichtigungswürdigen Fällen auch Zubauten und Aufbauten (Paragraph eins,, Ziffer 2 und 3, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) gleichgehalten werden.
(3)Absatz 3,Auf Baulichkeiten, die für den Betrieb des Gastgewerbes oder der Fremdenbeherbergung oder für Heil- oder Erholungszwecke dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser sowie auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2025
Dokumentnummer
NOR12144341
Alte Dokumentnummer
N9192941226L