(5)Absatz 5,Im Falle einer Zwangsversteigerung der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechtes) ist als geringstes Gebot der Betrag der Forderung (Kapital und Nebengebühren) aus dem Hypothekardarlehen der im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichneten Art festzusetzen, falls sich nach den geltenden Bestimmungen nicht ein höherer Betrag als geringstes Gebot ergibt. Die auf der Liegenschaft (dem Baurechte) pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen der im § 3, Absatz 2, lit. d, und im § 3, Absatz 4, bezeichneten Art sind, soweit sie im Meistbote Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen; soweit sie im Meistbote nicht Deckung finden, sind die Verpflichtungen, die dem durch das Meistbot nicht gedeckten Teile dieser Forderungen entsprechen, insbesondere auch die Verpflichtung zur Leistung der Tilgungsbeiträge, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Im Falle einer Zwangsverwaltung sind rückständige Tilgungsbeiträge in demselben Range zu befriedigen, wie rückständige Zinsen eines im Sinne des § 3, Absatz 2, lit. d, gewährten Darlehens zu befriedigen wären.Im Falle einer Zwangsversteigerung der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechtes) ist als geringstes Gebot der Betrag der Forderung (Kapital und Nebengebühren) aus dem Hypothekardarlehen der im Paragraph 3,, Absatz 2, Litera c,, bezeichneten Art festzusetzen, falls sich nach den geltenden Bestimmungen nicht ein höherer Betrag als geringstes Gebot ergibt. Die auf der Liegenschaft (dem Baurechte) pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen der im Paragraph 3,, Absatz 2, Litera d,, und im Paragraph 3,, Absatz 4, bezeichneten Art sind, soweit sie im Meistbote Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen; soweit sie im Meistbote nicht Deckung finden, sind die Verpflichtungen, die dem durch das Meistbot nicht gedeckten Teile dieser Forderungen entsprechen, insbesondere auch die Verpflichtung zur Leistung der Tilgungsbeiträge, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Im Falle einer Zwangsverwaltung sind rückständige Tilgungsbeiträge in demselben Range zu befriedigen, wie rückständige Zinsen eines im Sinne des Paragraph 3,, Absatz 2, Litera d,, gewährten Darlehens zu befriedigen wären.