(3)Absatz 3,Bemessungsgrundlage der Steuer ist bei vermieteten Gebäuden (Gebäudebestandteilen) der Jahresmietzins für 1914 (§ 2, Absatz 1, Punkt a, des Mietengesetzes), beziehungsweise der der Berechnung des gesetzlichen Mietzinses zugrunde zu legende Betrag (§ 2, Absatz 3, und § 3 des Mietengesetzes), bei nicht vermieteten der nach § 4, Absatz 2, des Mietengesetzes festgestellte Jahresmietwert für 1914. Soweit ein solcher Jahresmietwert nicht festgesetzt wurde, ist der zur Bemessung der Hauszinssteuer für das Jahr 1914 festgesetzte Mietwert als Jahresmietwert anzunehmen; wurde auch ein solcher nicht festgestellt, so ist der Jahresmietwert unter entsprechender Anwendung des § 4, Absatz 2, des Mietengesetzes zu ermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann angeordnet werden, daß in einzelnen Orten bei nicht vermieteten Räumen der am 1. Jänner 1929 nach landesgesetzlichen Vorschriften der Gebäude(Wohnungsaufwands)besteuerung zugrunde gelegte Jahresmietwert als Bemessungsgrundlage für die Zinsgroschensteuer zu gelten hat.Bemessungsgrundlage der Steuer ist bei vermieteten Gebäuden (Gebäudebestandteilen) der Jahresmietzins für 1914 (Paragraph 2,, Absatz 1, Punkt a, des Mietengesetzes), beziehungsweise der der Berechnung des gesetzlichen Mietzinses zugrunde zu legende Betrag (Paragraph 2,, Absatz 3, und Paragraph 3, des Mietengesetzes), bei nicht vermieteten der nach Paragraph 4,, Absatz 2, des Mietengesetzes festgestellte Jahresmietwert für 1914. Soweit ein solcher Jahresmietwert nicht festgesetzt wurde, ist der zur Bemessung der Hauszinssteuer für das Jahr 1914 festgesetzte Mietwert als Jahresmietwert anzunehmen; wurde auch ein solcher nicht festgestellt, so ist der Jahresmietwert unter entsprechender Anwendung des Paragraph 4,, Absatz 2, des Mietengesetzes zu ermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann angeordnet werden, daß in einzelnen Orten bei nicht vermieteten Räumen der am 1. Jänner 1929 nach landesgesetzlichen Vorschriften der Gebäude(Wohnungsaufwands)besteuerung zugrunde gelegte Jahresmietwert als Bemessungsgrundlage für die Zinsgroschensteuer zu gelten hat.