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Art. 2 § 11

Fassungen
15.07.1929 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 200/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1115.07.192931.12.2009 BGBl. Nr. 200/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.07.1929BGBl. Nr. 200/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 10, strafbaren Handlungen und Unterlassungen macht sich auch der Machthaber schuldig, der diese Handlungen oder Unterlassungen bei Ausübung seiner Vertretung begeht.
  2. Absatz 2,Dieselben Vergehen werden auch durch Anstiftung und Beihilfe begangen. Straffrei bleibt, wer die Beihilfe infolge einer durch wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten Nötigung leistet, es sei denn, daß er auf eine von der Behörde gestellte Anfrage unrichtige Angaben macht.
  3. Absatz 3,Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus Paragraph 266,, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144336

Alte Dokumentnummer

N9192910454E