Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauförderungs- und Mietengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 12Artikel 2, Paragraph 12
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 12.Paragraph 12,
Die Strafbarkeit der gemäß § 10 strafbaren Handlungen und Unterlassungen erlischt, wenn der Straffällige den der Vorschrift entsprechenden Zustand herstellt, bevor er die erste Vorladung zur Einvernahme als Beschuldigter oder die amtliche Mitteilung, daß gegen ihn eine Anzeige vorliege, erhalten hat. Die Strafbarkeit der gemäß Paragraph 10, strafbaren Handlungen und Unterlassungen erlischt, wenn der Straffällige den der Vorschrift entsprechenden Zustand herstellt, bevor er die erste Vorladung zur Einvernahme als Beschuldigter oder die amtliche Mitteilung, daß gegen ihn eine Anzeige vorliege, erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Dokumentnummer
NOR12144353
Alte Dokumentnummer
N9192941249L