Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Wohnbauförderungsverordnungrömisch eins. Wohnbauförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 10. Bedingter Vorbescheid.Paragraph 10, Bedingter Vorbescheid.
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kann anstatt der Zusage eines Bundeszuschusses dem Bauwerber einen bedingten, mit verbindlicher Kraft wirkenden Vorbescheid auf Zusage eines solchen Zuschusses erteilen, wenn das Gesuch des Bauwerbers alle verlangten Belege und Nachweisungen enthält bis auf den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Baugrunde und den Nachweis der bereits erteilten baubehördlichen Genehmigung des Bauvorhabens. An Stelle dieser Nachweise genügt der Nachweis des Besitzes einer Option auf Erwerbung des Eigentums oder des Baurechtes am Baugrunde und der Nachweis des erfolgten Ansuchens um die baubehördliche Genehmigung des Bauvorhabens.
(2)Absatz 2,Werden die fehlenden Nachweisungen fristgerecht erbracht, so wird festgestellt, daß sich der Vorbescheid in eine unbedingte Zusage umgewandelt hat; sonst wird der Vorbescheid mit Ablauf der gestellten Frist gegenstandslos.
(3)Absatz 3,Aus rücksichtswürdigen Gründen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die gestellte Frist verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR12144367
Alte Dokumentnummer
N9192941265L