Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Wohnbauförderungsverordnungrömisch eins. Wohnbauförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 11. Ausmaß der Bundeszuschüsse.Paragraph 11, Ausmaß der Bundeszuschüsse.
Die Zusage der Bundeszuschüsse erstreckt sich in jedem Falle auf jenen Gesamtnennbetrag an Schuldverschreibungen, der erforderlich ist, damit der Erlös dieser Schuldverschreibungen den von der Hypothekenanstalt zugesicherten, beziehungsweise vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in der Zusage genehmigten Hundertsatz des Gesamterfordernisses ziffermäßig gleichkommt. Dasselbe gilt im Falle der Zusicherung eines Baukredites.
Dokumentnummer
NOR12144368
Alte Dokumentnummer
N9192941266L