Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
06.01.1948 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1206.01.194831.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch eins. Wohnbauförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

06.01.1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 12, Tilgungsbeiträge

  1. Absatz eins,Abgesehen von den Fällen, in denen feste Tilgungsbeiträge geleistet werden [§ 8, Abs. (13), des Gesetzes], werden die Tilgungsbeiträge nach Maßgabe der nachfolgenden Abs. (2) und (3), jedoch unter Bedachtnahme auf die nach Paragraph 8,, Abs. (12), Litera a bis d, des Gesetzes zu entrichtenden Mindesthundertsätze ermittelt.
  2. Absatz 2,Von dem Bruttoertrag der begünstigten Liegenschaft (Baurecht) zuzüglich des in Paragraph 8,, Abs. (5), des Gesetzes angeführten Mietwertes (Ermittlungsgrundlage) sind diejenigen Beträge in Abzug zu bringen, die im Kalenderjahr erwiesenermaßen für nachfolgende Zwecke aufgewendet werden mußten:
    1. Litera a
      für die Bedeckung der vereinbarten laufenden Kosten (Zinsen, allfällige Tilgungsannuitäten, Regiebeitrag u. dgl.) des im Sinne des Paragraph 3,, Abs. (2), Litera c,, des Gesetzes gewährten Hypothekardarlehens;
    2. Litera b
      für die Bedeckung der angemessenen Kosten der Instandhaltung, Verwaltung und des Betriebes der Liegenschaft;
    3. Litera c
      für die Zahlung der von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben.

    Der verbleibende Restbetrag der Ermittlungsgrundlage fällt zu 40 v. H. dem Eigentümer der Liegenschaft (Bauberechtigten) zu, 60 v. H. sind als Tilgungsbeiträge an den Bundesschatz abzuführen. Reicht in einem Kalenderjahr der Anteil des Liegenschaftseigentümers (Bauberechtigten) am Restbetrage nicht aus, um eine Verzinsung der vom Bauwerber für den Bau aufgewendeten Eigenmittel zu einem Zinssatz von 4 v. H. zu ergeben, so ermäßigt sich für dieses Kalenderjahr das Ausmaß des Tilgungsbeitrages um den betreffenden Fehlbetrag.

  3. Absatz 3,Die Tilgungsbeiträge sind vom jeweiligen Eigentümer der begünstigten Liegenschaft (Bauberechtigten) solange zu entrichten, bis ihr Gesamtbetrag dem Betrage des von der Hypothekenanstalt gegen Zusage der Bundeszuschüsse gewährten Darlehens (Paragraph 3,, Abs. (2), Litera d,, des Gesetzes) zuzüglich Zinsen im Ausmaße von 1 v. H. des jeweils aushaftenden Darlehensbetrages gleichkommt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über das Verfahren, insbesondere über Zeit und Art der Entrichtung der Tilgungsbeiträge und über die Kontrolle der Entrichtung, werden durch eine besondere Verordnung getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020

Gesetzesnummer

10011208

Dokumentnummer

NOR12144369

Alte Dokumentnummer

N9192941267L