Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Wohnbauförderungsverordnungrömisch eins. Wohnbauförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 2. Beginn der Bauführung.Paragraph 2, Beginn der Bauführung.
(1)Absatz eins,Als Beginn der Bauführung hat der Beginn der Fundierung und, wo eine solche nicht erfolgt, der Beginn der Aufführung der neuen Baulichkeit selbst zu gelten. Bloße Erdarbeiten bleiben außer Betracht, desgleichen bei Bauführungen auf früher verbautem Grunde die Demolierungsarbeiten.
(2)Absatz 2,Bauvorhaben, deren Ausführung vor Erledigung des Gesuches um Zusage von Bundeszuschüssen begonnen wird, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, daß es sich um besonders berücksichtigungswürdige Fälle handelt und der Bau in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1929 begonnen wurde.
Dokumentnummer
NOR12144359
Alte Dokumentnummer
N9192941257L