Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Wohnbauförderungsverordnungrömisch eins. Wohnbauförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 3. Neubauten, Umbauten, Zubauten, Aufbauten.Paragraph 3, Neubauten, Umbauten, Zubauten, Aufbauten.
(1)Absatz eins,Unter Neubauten im Sinne des Gesetzes ist die Herstellung neuer Baulichkeiten auf früher unverbautem Grunde zu verstehen. Den Neubauten gleichzuhalten sind auch Bauführungen auf früher verbautem Grunde, soferne entweder:
die Beendigung des Abbruchs der früheren Baulichkeit vom Zeitpunkt des Beginnes der Erbauung des neuen Gebäudes mindestens drei volle Jahre zurückliegt, oder
in der neuen Baulichkeit das Flächenausmaß der über der Erdoberfläche befindlichen Geschosse mit Ausnahme des Dachgeschosses mindestens ein- und einhalbmal so groß ist, wie in dem alten Gebäude, oder
die Abtragung der alten Baulichkeit aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen geboten war (§ 1, Z 1, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242).die Abtragung der alten Baulichkeit aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen geboten war (Paragraph eins,, Ziffer eins,, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242).
(2)Absatz 2,Gänzliche Umbauten im Sinne des Gesetzes liegen vor, wenn Baulichkeiten oder selbständig benutzbare Gebäudetrakte in sämtlichen Geschossen einschließlich des Dachbodens im ganzen Umfang bis zur Erdoberfläche niedergerissen und neu hergestellt werden, mit Ausnahme jener unter den Buchstaben a bis c beschriebenen Bauführungen, die als Neubauten zu gelten haben (§ 1, Z 4, des zitierten Gesetzes).Gänzliche Umbauten im Sinne des Gesetzes liegen vor, wenn Baulichkeiten oder selbständig benutzbare Gebäudetrakte in sämtlichen Geschossen einschließlich des Dachbodens im ganzen Umfang bis zur Erdoberfläche niedergerissen und neu hergestellt werden, mit Ausnahme jener unter den Buchstaben a bis c beschriebenen Bauführungen, die als Neubauten zu gelten haben (Paragraph eins,, Ziffer 4,, des zitierten Gesetzes).
(3)Absatz 3,Zubau ist die Vergrößerung schon bestehender Baulichkeiten in horizontaler Richtung auf bisher nicht verbauter Fläche, insoweit durch die Bauführung ganze, durch Wände abgeschlossene Räume neu hergestellt oder bereits bestehende Räume vergrößert werden (§ 1, Z 2, des zitierten Gesetzes).Zubau ist die Vergrößerung schon bestehender Baulichkeiten in horizontaler Richtung auf bisher nicht verbauter Fläche, insoweit durch die Bauführung ganze, durch Wände abgeschlossene Räume neu hergestellt oder bereits bestehende Räume vergrößert werden (Paragraph eins,, Ziffer 2,, des zitierten Gesetzes).
(4)Absatz 4,Aufbau ist die Erhöhung schon bestehender Baulichkeiten durch Schaffung neuer Geschosse (§ 1, Z 3, des zitierten Gesetzes).Aufbau ist die Erhöhung schon bestehender Baulichkeiten durch Schaffung neuer Geschosse (Paragraph eins,, Ziffer 3,, des zitierten Gesetzes).
(5)Absatz 5,Für Zubauten und Aufbauten können Bundeszuschüsse nur in berücksichtigungswürdigen Fällen zugesagt werden. Teilweise Umbauten können nicht durch Bundeszuschüsse gefördert werden.
Dokumentnummer
NOR12144360
Alte Dokumentnummer
N9192941258L