Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Wohnbauförderungsverordnungrömisch eins. Wohnbauförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 4. Zu begünstigende Bauten.Paragraph 4, Zu begünstigende Bauten.
(1)Absatz eins,Die Baulichkeiten müssen ganz oder vorwiegend für Klein- oder Mittelwohnungen bestimmt sein. Dies schließt nicht aus, daß sie außer Wohnungen in einem den Wohnhauscharakter nicht beeinträchtigenden Ausmaß auch Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Magazine, Werkstätten, Arbeitsräume u. dgl.) enthalten.
(2)Absatz 2,Auch für Ledigenheime, das sind solche Gebäude, die zur Aufnahme von einzelnen Personen in abgesonderten Wohnräumen bestimmt sind, können Bundeszuschüsse gewährt werden, doch muß es sich um die Befriedigung dauernder Wohnzwecke handeln.
(3)Absatz 3,Auf Baulichkeiten mit bloß vorübergehender Bestanddauer und auf Behelfswohnungen aller Art finden die Begünstigungen der Wohnbauförderung keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Werkswohnhäuser sind Häuser, deren Wohnungen nur mit Rücksicht auf ein zwischen den Vertragsteilen bestehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis überlassen werden, so daß die Überlassung einen Teil des für die Leistung der Dienste zu gewährenden Entgeltes darstellt.
(5)Absatz 5,Nicht ausgeschlossen von der Begünstigung des Gesetzes sind Wohnhäuser, die zwar ausschließlich zur Vermietung an Arbeiter oder Angestellte bestimmter Betriebe errichtet werden, für die aber nach den örtlichen Verhältnissen auch andere Wohnungswerber als Arbeiter oder Angestellte dieser Betriebe in Betracht kommen.
Schlagworte
Kleinwohnung, Dienstverhältnis
Dokumentnummer
NOR12144361
Alte Dokumentnummer
N9192941259L