Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
19.07.1929 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 240/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 419.07.192931.12.1999 BGBl. Nr. 240/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch eins. Wohnbauförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.07.1929BGBl. Nr. 240/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 4, Zu begünstigende Bauten.

  1. Absatz eins,Die Baulichkeiten müssen ganz oder vorwiegend für Klein- oder Mittelwohnungen bestimmt sein. Dies schließt nicht aus, daß sie außer Wohnungen in einem den Wohnhauscharakter nicht beeinträchtigenden Ausmaß auch Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Magazine, Werkstätten, Arbeitsräume u. dgl.) enthalten.
  2. Absatz 2,Auch für Ledigenheime, das sind solche Gebäude, die zur Aufnahme von einzelnen Personen in abgesonderten Wohnräumen bestimmt sind, können Bundeszuschüsse gewährt werden, doch muß es sich um die Befriedigung dauernder Wohnzwecke handeln.
  3. Absatz 3,Auf Baulichkeiten mit bloß vorübergehender Bestanddauer und auf Behelfswohnungen aller Art finden die Begünstigungen der Wohnbauförderung keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Werkswohnhäuser sind Häuser, deren Wohnungen nur mit Rücksicht auf ein zwischen den Vertragsteilen bestehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis überlassen werden, so daß die Überlassung einen Teil des für die Leistung der Dienste zu gewährenden Entgeltes darstellt.
  5. Absatz 5,Nicht ausgeschlossen von der Begünstigung des Gesetzes sind Wohnhäuser, die zwar ausschließlich zur Vermietung an Arbeiter oder Angestellte bestimmter Betriebe errichtet werden, für die aber nach den örtlichen Verhältnissen auch andere Wohnungswerber als Arbeiter oder Angestellte dieser Betriebe in Betracht kommen.

Schlagworte

Kleinwohnung, Dienstverhältnis

Gesetzesnummer

10011208

Dokumentnummer

NOR12144361

Alte Dokumentnummer

N9192941259L