Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
19.07.1929 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 240/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 519.07.192931.12.1999 BGBl. Nr. 240/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch eins. Wohnbauförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.07.1929BGBl. Nr. 240/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 5, Bewohnbare Bodenfläche.

  1. Absatz eins,Bei Berechnung der bewohnbaren Bodenfläche einer Wohnung sind lediglich die Bodenflächen der eigentlichen Wohnräume, nicht aber die Bodenflächen der Nebenräume in Anschlag zu bringen. Als solche gelten Vorzimmer, Badezimmer, Speiskammern und sonstiges Zubehör. Küchen mit einem Ausmaß von nicht mehr als 12 m2 sind in die bewohnbare Bodenfläche nicht einzurechnen, ebenso nicht ein Hausgehilfenzimmer für jede Wohnung, sofern es nicht mehr als 10 m2 Bodenfläche hat und einfach ausgestattet ist; wenn in berücksichtigungswürdigen Fällen Bundeszuschüsse für die Errichtung von Wohnungen mit mehr als 100 m2 bis zu 130 m2 bewohnbarer Bodenfläche zugesagt werden, kann auch ein zweites Hausgehilfenzimmer für jede solche Wohnung bei Berechnung der bewohnbaren Bodenfläche außer Anschlag bleiben. Veranden und sonstige Anbauten kommen nur dann in Anrechnung, wenn sie nach ihrer Bauart Wohnräumen gleichzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Jede Wohnung muß baulich in sich abgeschlossen sein. Als baulicher Abschluß gilt lediglich die Bemauerung (Scheidemauer); bloße Versperrungen und Verstellungen von Verbindungstüren u. dgl. bleiben außer Betracht.

Gesetzesnummer

10011208

Dokumentnummer

NOR12144362

Alte Dokumentnummer

N9192941260L