Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Wohnbauförderungsverordnungrömisch eins. Wohnbauförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 8. Einfamilienhäuser.Paragraph 8, Einfamilienhäuser.
Einfamilienhäuser sind Wohnhäuser mit nur einer Familienwohnung. Ein Wohnhaus verliert jedoch den Charakter eines Einfamilienhauses dadurch nicht, daß es neben der Hauptwohnung auch eine Wohnung für Bedienstete (Hausbesorger, Gärtner und ähnliche) enthält.
Dokumentnummer
NOR12144365
Alte Dokumentnummer
N9192941263L