Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 13. Gegenstand und Umfang der Enteignung.Paragraph 13, Gegenstand und Umfang der Enteignung.
(1)Absatz eins,Die Enteignung hat regelmäßig in der Bestellung einer entsprechenden Dienstbarkeit zu bestehen. Bei unverbauten Liegenschaften hat jedoch der Enteignungsberechtigte auf Verlangen des zu Enteignenden die zu belastende Grundfläche in sein Eigentum gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
Dokumentnummer
NOR12144386
Alte Dokumentnummer
N9192941284L