Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 6. Denkmal-, Heimat- und Naturschutz.Paragraph 6, Denkmal-, Heimat- und Naturschutz.
Unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführte Anlagen sind in einer solchen Weise auszuführen, daß vom Standpunkte des Heimat- oder Naturschutzes wertvolle Orts- oder Landschaftsbilder in ihrer Eigenart oder Wirkung nicht erheblich beeinträchtigt werden; das gleiche gilt hinsichtlich der Denkmale, soweit ihr Schutz nicht anderweitig durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist.Unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführte Anlagen sind in einer solchen Weise auszuführen, daß vom Standpunkte des Heimat- oder Naturschutzes wertvolle Orts- oder Landschaftsbilder in ihrer Eigenart oder Wirkung nicht erheblich beeinträchtigt werden; das gleiche gilt hinsichtlich der Denkmale, soweit ihr Schutz nicht anderweitig durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist.
Schlagworte
Denkmalschutz, Heimatschutz, Ortsbild
Dokumentnummer
NOR12157522
Alte Dokumentnummer
N9199711188I