Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 7. Verkabelung von Telegraphenleitungen.Paragraph 7, Verkabelung von Telegraphenleitungen.
Auf Antrag einer Gemeinde, in deren Gebiet das Leitungsrecht in Anspruch genommen wird, ist zu verfügen, daß die Leitungen im verbauten oder durch genehmigte Verbauungs-, Regulierungs- oder Abteilungspläne zur Verbauung bestimmten Gebiete unter der Erde zu führen sind, falls es mit Rücksicht auf die bauliche Entwicklung notwendig ist.
Schlagworte
Verbauungsplan, Regulierungsplan
Dokumentnummer
NOR12144380
Alte Dokumentnummer
N9192941278L