Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verlegung in den Boden
§ 7. Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 1 Abs. 5 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht. Paragraph 7, Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph eins, Absatz 5, verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.
Dokumentnummer
NOR12157379
Alte Dokumentnummer
N9199711039I