Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V. Wohnbauförderungsverordnungrömisch fünf. Wohnbauförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1Artikel 2, Paragraph eins
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 1. Die Schuldverschreibungen der Hypothekenanstalten (§ 6, Absatz 1, der I. Wohnbauförderungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 240 aus 1929) und Artikel I dieser Verordnung), die auf Grund der Zusage der Bundeszuschüsse ausgegeben werden, sind auf Schilling Gold und eine 40jährige Laufzeit zu stellen; sie sind mit einer am 1. April 1931 beginnenden Verzinsung von 7 vom Hundert des Nennwertes auszustatten. Die Herstellung der Formulare hat nach dem Muster in Anlage 1 zu erfolgen. Paragraph eins, Die Schuldverschreibungen der Hypothekenanstalten (Paragraph 6,, Absatz 1, der römisch eins. Wohnbauförderungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 240 aus 1929) und Artikel römisch eins dieser Verordnung), die auf Grund der Zusage der Bundeszuschüsse ausgegeben werden, sind auf Schilling Gold und eine 40jährige Laufzeit zu stellen; sie sind mit einer am 1. April 1931 beginnenden Verzinsung von 7 vom Hundert des Nennwertes auszustatten. Die Herstellung der Formulare hat nach dem Muster in Anlage 1 zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12144399
Alte Dokumentnummer
N9193112665I