Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V. Wohnbauförderungsverordnungrömisch fünf. Wohnbauförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3Artikel 2, Paragraph 3
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 3. (1) Die Hypothekenanstalten sind verpflichtet, die auf Grund dieser Verordnung ausgegebenen Schuldverschreibungen dem Oesterreichischen Credit-Institute für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten in Wien zwecks einheitlicher Verwertung als kautionsmäßig gebundene Unterlage für eine eigene Emission (Überemission) einzuliefern und den Bund unwiderruflich anzuweisen, die ihnen gemäß § 5, Absatz 1, des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes zu leistenden Barzuschüsse, soweit sie für den Dienst der eingelieferten Schuldverschreibungen erforderlich sind, auf Rechnung dieses Dienstes, jeweils unmittelbar an das Oesterreichische Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten als Besitzer der auf Grund dieser Verordnung ausgegebenen Schuldverschreibungen zu zahlen. Der Bund wird diese Anweisung annehmen.Paragraph 3, (1) Die Hypothekenanstalten sind verpflichtet, die auf Grund dieser Verordnung ausgegebenen Schuldverschreibungen dem Oesterreichischen Credit-Institute für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten in Wien zwecks einheitlicher Verwertung als kautionsmäßig gebundene Unterlage für eine eigene Emission (Überemission) einzuliefern und den Bund unwiderruflich anzuweisen, die ihnen gemäß Paragraph 5,, Absatz 1, des römisch eins. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes zu leistenden Barzuschüsse, soweit sie für den Dienst der eingelieferten Schuldverschreibungen erforderlich sind, auf Rechnung dieses Dienstes, jeweils unmittelbar an das Oesterreichische Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten als Besitzer der auf Grund dieser Verordnung ausgegebenen Schuldverschreibungen zu zahlen. Der Bund wird diese Anweisung annehmen.
(2)Absatz 2,In denjenigen Fällen, in welchen die Berechtigung zu einer Zahlung in Schuldverschreibungen der in § 6 des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes bezeichneten Art vereinbarungsgemäß oder auf Grund des Gesetzes besteht, kann die Leistung in Schuldverschreibungen der Überemission des Oesterreichischen Credit-Institutes für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten (Absatz 1) erfolgen.In denjenigen Fällen, in welchen die Berechtigung zu einer Zahlung in Schuldverschreibungen der in Paragraph 6, des römisch eins. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes bezeichneten Art vereinbarungsgemäß oder auf Grund des Gesetzes besteht, kann die Leistung in Schuldverschreibungen der Überemission des Oesterreichischen Credit-Institutes für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten (Absatz 1) erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12144401
Alte Dokumentnummer
N9193112667I