Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 10.
Falls die Lagerhäuser ihre Tarife in einer Weise abändern sollten, daß die dem österreichischen Handel auf Grund des vorstehenden Artikels 7 zu gewährenden Konzessionen ihren Wert einbüßen würden, wird auf Ersuchen der österreichischen Regierung eine Revision der vorerwähnten tarifarischen Zugeständnisse vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40004282