Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 233/1934Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Beschlüsse, durch die über widerstreitende Ansprüche entschieden wurde, sind den Beteiligten zuzustellen und können nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen angefochten werden.
(2)Absatz 2,Die im § 9, Absatz 1, Z 3, bezeichneten, im Grundbuche vorzunehmenden Änderungen sind vom Lokalkommissär durch Beschluß festzustellen. Auf Grund dieses Beschlusses hat das Grundbuchsgericht die notwendigen bücherlichen Eintragungen zu verfügen. Ist gegen den Beschluß ein Rechtsmittel zulässig, so sind die Änderungen im Grundbuch erst nach Rechtskraft zu veranlassen.Die im Paragraph 9,, Absatz 1, Ziffer 3,, bezeichneten, im Grundbuche vorzunehmenden Änderungen sind vom Lokalkommissär durch Beschluß festzustellen. Auf Grund dieses Beschlusses hat das Grundbuchsgericht die notwendigen bücherlichen Eintragungen zu verfügen. Ist gegen den Beschluß ein Rechtsmittel zulässig, so sind die Änderungen im Grundbuch erst nach Rechtskraft zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Dokumentnummer
NOR12144446
Alte Dokumentnummer
N9193412046I