Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 233/1934Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die auf die Eisenbahngrundstücke bezüglichen Akten sind von dem Lokalkommissär an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu leiten. Dieses hat in Ansehung der bearbeiteten Katastralgemeinden das Bahnbestandblatt und die zweite Abteilung des Lastenblattes zu verfassen, wenn die Erhebungen den Vorschriften entsprechen. Werden Mängel wahrgenommen, so sind zunächst die zu deren Beseitigung geeigneten Verfügungen zu treffen und nötigenfalls neuerliche Erhebungen durch den Lokalkommissär einzuleiten. In einem solchen Fall kann der Lokalkommissär, wenn er die Verfügung für rechtlich nicht begründet hält und sie die Änderung einer grundbücherlichen Eintragung zur Folge haben könnte, die Entscheidung der Landeskommission einholen. Die Entscheidung, die durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist für ihn und für das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bindend.
(2)Absatz 2,Ist die Einlage definitiv, so kann die Übersetzung des Bahnbestandblattes gelegentlich der im § 41 EAG. bezeichneten Maßnahmen ausgeschieden werden.Ist die Einlage definitiv, so kann die Übersetzung des Bahnbestandblattes gelegentlich der im Paragraph 41, EAG. bezeichneten Maßnahmen ausgeschieden werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Dokumentnummer
NOR12144448
Alte Dokumentnummer
N9193412048I