Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 233/1934 aufgehoben durch BGBl. Nr. 263/1966Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15.Paragraph 15,
Hinsichtlich der Eisenbahnlinien der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) sind bis auf weiteres nur die Arbeiten zur Verfassung des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes durchzuführen. Die Vertretung dieser Unternehmung obliegt zu Lasten der Stelle, welche die Kosten der Anlegung des Eisenbahnbuches für die Linien dieser Gesellschaft endgültig zu tragen haben wird, der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen”.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Dokumentnummer
NOR12144450
Alte Dokumentnummer
N9193412050I