Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 233/1934Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wenn sich im Zuge der allgemeinen Grundbuchsanlegung die Notwendigkeit zu Änderungen der Eintragungen im Eisenbahnbuch ergibt, so ist nach den für die Führung der öffentlichen Bücher im allgemeinen geltenden Vorschriften vorzugehen, doch kann der Lokalkommissär die erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen treffen und insbesondere die nötigen Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll nehmen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 8, Absatz 2, Satz 2, gilt auch für die Fortführung des Eisenbahnbuches und des Grundbuches.Die Bestimmung des Paragraph 8,, Absatz 2, Satz 2, gilt auch für die Fortführung des Eisenbahnbuches und des Grundbuches.
(3)Absatz 3,Die Bezeichnung „neu“ (§ 8, Absatz 3) ist mit roter Tinte durchzustreichen, sobald das Grundbuch der betreffenden Katastralgemeinde neu angelegt ist.Die Bezeichnung „neu“ (Paragraph 8,, Absatz 3) ist mit roter Tinte durchzustreichen, sobald das Grundbuch der betreffenden Katastralgemeinde neu angelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Dokumentnummer
NOR12144451
Alte Dokumentnummer
N9193412051I