(2)Absatz 2,Den Unternehmungen der nicht im Eigentum des Bundes stehenden Bahnen trägt das Bundesministerium für Handel und Verkehr auf, die zur Berichtigung oder Ergänzung der Eintragungen erforderlichen Anträge zu stellen sowie die im § 13, Absatz 1, Z 1 und 2, EAG. bezeichneten Behelfe, ferner die im § 13, Absatz 1, Z 3, EAG. angeführten Urkunden, soweit sie in ihrem Besitze sind, dem Gerichte vorzulegen, und verständigt das Gericht von den getroffenen Verfügungen. Die Bestimmung des § 53, Absatz 3, EAG. in der durch Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277, geänderten Fassung ist auf diese Aufträge anwendbar.Den Unternehmungen der nicht im Eigentum des Bundes stehenden Bahnen trägt das Bundesministerium für Handel und Verkehr auf, die zur Berichtigung oder Ergänzung der Eintragungen erforderlichen Anträge zu stellen sowie die im Paragraph 13,, Absatz 1, Ziffer eins und 2, EAG. bezeichneten Behelfe, ferner die im Paragraph 13,, Absatz 1, Ziffer 3,, EAG. angeführten Urkunden, soweit sie in ihrem Besitze sind, dem Gerichte vorzulegen, und verständigt das Gericht von den getroffenen Verfügungen. Die Bestimmung des Paragraph 53,, Absatz 3, EAG. in der durch Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277, geänderten Fassung ist auf diese Aufträge anwendbar.