(2)Absatz 2,Zu diesem Zwecke hat die gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 31. März 1927, B. G. Bl. Nr. 119 (in der durch die Verordnung vom 31. März 1933, B. G. Bl. Nr. 113, geänderten Fassung), bestellte Landeskommission die Eisenbahnunternehmungen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die im § 19, Absatz 2, Z 1 und 2, EAG. angeführten Verzeichnisse und Mappen für alle oder einzelne Katastralgemeinden einem gleichzeitig zu bestimmenden Grundbuchsanlegungskommissär vorzulegen. Die Angabe des Besitzvorgängers (§ 19, Absatz 2, Z 1, EAG.) kann entfallen.Zu diesem Zwecke hat die gemäß Paragraph 18, des Bundesgesetzes vom 31. März 1927, B. G. Bl. Nr. 119 (in der durch die Verordnung vom 31. März 1933, B. G. Bl. Nr. 113, geänderten Fassung), bestellte Landeskommission die Eisenbahnunternehmungen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die im Paragraph 19,, Absatz 2, Ziffer eins und 2, EAG. angeführten Verzeichnisse und Mappen für alle oder einzelne Katastralgemeinden einem gleichzeitig zu bestimmenden Grundbuchsanlegungskommissär vorzulegen. Die Angabe des Besitzvorgängers (Paragraph 19,, Absatz 2, Ziffer eins,, EAG.) kann entfallen.