Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 31.03.1949 — BGBl. Nr. 224/1949
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute31.03.1949 § → § BGBl. Nr. 224/1949
Art. 716.08.193631.03.1949 BGBl. Nr. 380/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1935, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

31.03.1949BGBl. Nr. 224/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 7.

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schließt die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Artikel 5 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Ziffer 2 Vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 3 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10011221

Dokumentnummer

NOR40268979

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1935/380/A7/NOR40268979