Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 1. Die Errichtung von Kleinwohnungshäusern, das sind Häuser mit einer oder mit mehreren Kleinwohnungen, durch Neubau oder gänzlichen Umbau (§ 1, Z 1 und 4, des Gesetzes R. G. Bl. Nr. 242/1911) wird, sofern mit deren Bau nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird, durch den Bund nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gefördert. Paragraph eins, Die Errichtung von Kleinwohnungshäusern, das sind Häuser mit einer oder mit mehreren Kleinwohnungen, durch Neubau oder gänzlichen Umbau (Paragraph eins,, Ziffer eins und 4, des Gesetzes R. G. Bl. Nr. 242 aus 1911,) wird, sofern mit deren Bau nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird, durch den Bund nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gefördert.
Dokumentnummer
NOR12144657
Alte Dokumentnummer
N9193741385L