Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 10. Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährten und durch Ausfallsbürgschaft des Bundes gesicherten zweitstelligen Hypothekardarlehen gelten als mündelsichere Anlagen. Paragraph 10, Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährten und durch Ausfallsbürgschaft des Bundes gesicherten zweitstelligen Hypothekardarlehen gelten als mündelsichere Anlagen.
Dokumentnummer
NOR12144666
Alte Dokumentnummer
N9193741394L