Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 2. (1) Voraussetzungen für eine solche Förderung sind:Paragraph 2, (1) Voraussetzungen für eine solche Förderung sind:
Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) muß mindestens 40 vom Hundert des Gesamterfordernisses (§ 7, Absatz 1) durch Eigenmittel aufbringen. Bei Ermittlung der Höhe der Eigenmittel ist auch der reine Wert des Baugrundes (Baurechtes) in Anschlag zu bringen, soweit er 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigt. Das übrige Erfordernis ist durch zu angemessenen Bedingungen zugesicherte erst- und zweitstellige, in Annuitäten tilgbare Hypothekardarlehen zu decken. Das zweitstellige Darlehen darf 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen.Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) muß mindestens 40 vom Hundert des Gesamterfordernisses (Paragraph 7,, Absatz 1) durch Eigenmittel aufbringen. Bei Ermittlung der Höhe der Eigenmittel ist auch der reine Wert des Baugrundes (Baurechtes) in Anschlag zu bringen, soweit er 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigt. Das übrige Erfordernis ist durch zu angemessenen Bedingungen zugesicherte erst- und zweitstellige, in Annuitäten tilgbare Hypothekardarlehen zu decken. Das zweitstellige Darlehen darf 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen.
Die zu errichtenden Baulichkeiten müssen überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sein. Sie haben in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen zu entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solid gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind.
Die in diesen Baulichkeiten zu schaffenden Wohnungen dürfen nur Kleinwohnungen sein, das sind baulich in sich abgeschlossene Wohnungen in einfacher bis mittelguter Ausstattung, mit einer Gesamtnutzfläche von nicht mehr als 80 m2.
(2)Absatz 2,Auf die Errichtung von Baulichkeiten, die für den Betrieb der Fremdenbeherbergung oder für die Unterbringung von Heil- oder Erholungsbedürftigen dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser, auf Unterkünfte für Angehörige des Bundesheeres und der Sicherheitsexekutive (Kasernen), auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, sowie auf die Errichtung von Baulichkeiten, die vorwiegend dem Gastgewerbe dienen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Schlagworte
Heilbedürftiger
Dokumentnummer
NOR12144658
Alte Dokumentnummer
N9193741386L