Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 3. Für die Förderung im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes kommen nur Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) in Betracht, die als physische Personen die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz im Inlande haben. Paragraph 3, Für die Förderung im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes kommen nur Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) in Betracht, die als physische Personen die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz im Inlande haben.
Dokumentnummer
NOR12144659
Alte Dokumentnummer
N9193741387L