Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 4. (1) Zur Förderung der den Bedingungen dieses Gesetzes entsprechenden Bauvorhaben ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung der zweitstelligen Hypothekardarlehen, die Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten) zur Errichtung der im § 1 angeführten Bauten gewährt werden, die Ausfallsbürgschaft im Sinne des § 6 namens des österreichischen Bundesschatzes zu übernehmen.Paragraph 4, (1) Zur Förderung der den Bedingungen dieses Gesetzes entsprechenden Bauvorhaben ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung der zweitstelligen Hypothekardarlehen, die Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten) zur Errichtung der im Paragraph eins, angeführten Bauten gewährt werden, die Ausfallsbürgschaft im Sinne des Paragraph 6, namens des österreichischen Bundesschatzes zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Die Summe solcher Darlehen, für die die Ausfallsbürgschaft übernommen werden kann, darf den Betrag von 20 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Die Ausfallsbürgschaft kann nur für Darlehen übernommen werden, die auf Schillinge lauten. Sie wird durch eine vom Bundesministerium für Finanzen auf der Schuldurkunde beigesetzte Erklärung übernommen.
Dokumentnummer
NOR12144660
Alte Dokumentnummer
N9193741388L