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§ 4 KlWFG

Fassungen
18.03.1937 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 74/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 418.03.193731.12.1999 BGBl. Nr. 74/1937 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.03.1937BGBl. Nr. 74/1937

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

KlWFG

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 4, (1) Zur Förderung der den Bedingungen dieses Gesetzes entsprechenden Bauvorhaben ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung der zweitstelligen Hypothekardarlehen, die Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten) zur Errichtung der im Paragraph eins, angeführten Bauten gewährt werden, die Ausfallsbürgschaft im Sinne des Paragraph 6, namens des österreichischen Bundesschatzes zu übernehmen.

  1. Absatz 2,Die Summe solcher Darlehen, für die die Ausfallsbürgschaft übernommen werden kann, darf den Betrag von 20 Millionen Schilling nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,Die Ausfallsbürgschaft kann nur für Darlehen übernommen werden, die auf Schillinge lauten. Sie wird durch eine vom Bundesministerium für Finanzen auf der Schuldurkunde beigesetzte Erklärung übernommen.

Gesetzesnummer

10011227

Dokumentnummer

NOR12144660

Alte Dokumentnummer

N9193741388L