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§ 5 KlWFG

Fassungen
18.03.1937 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 74/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.03.193731.12.1999 BGBl. Nr. 74/1937 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.03.1937BGBl. Nr. 74/1937

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

KlWFG

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 5, Die Ausfallsbürgschaft darf nur übernommen werden,

  1. Ziffer eins
    wenn sich der Gläubiger des zweitstelligen Hypothekardarlehens verpflichtet:
    1. Litera a
      dem Bundesministerium für soziale Verwaltung jede Säumnis des Schuldners in der Erfüllung seiner schuldscheinmäßigen Verpflichtungen bekanntzugeben,
    2. Litera b
      dem Schuldner ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung keine Stundung seiner Verpflichtungen zu gewähren,
    3. Litera c
      keine Abtretung oder Umwandlung des Hypothekardarlehens oder eines Teiles desselben ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung vorzunehmen,
    4. Litera d
      kein neues Darlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes für die getilgten Darlehensraten zu gewähren,
    5. Litera e
      den Schuldner, dem er das Darlehen ursprünglich gewährt hat, nicht ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung aus seiner persönlichen Haftung zu entlassen;
  2. Ziffer 2
    wenn die Verpflichtung des Schuldners (Liegenschaftseigentümers, Bauberechtigten) zugunsten des österreichischen Bundesschatzes einverleibt ist, daß alle Pfandrechte, die dem Pfandrechte für die Forderung vorangehen, für die der österreichische Bundesschatz die Ausfallsbürgschaft übernehmen soll, nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos gelöscht werden (Paragraph 469 a, a. b. G. B.). Doch ist mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung die Umwandlung einer solchen Forderung mit dem jeweils noch aushaftenden Schuldbetrag zulässig.

Gesetzesnummer

10011227

Dokumentnummer

NOR12144661

Alte Dokumentnummer

N9193741389L