Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 5. Die Ausfallsbürgschaft darf nur übernommen werden, Paragraph 5, Die Ausfallsbürgschaft darf nur übernommen werden,
wenn sich der Gläubiger des zweitstelligen Hypothekardarlehens verpflichtet:
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung jede Säumnis des Schuldners in der Erfüllung seiner schuldscheinmäßigen Verpflichtungen bekanntzugeben,
dem Schuldner ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung keine Stundung seiner Verpflichtungen zu gewähren,
keine Abtretung oder Umwandlung des Hypothekardarlehens oder eines Teiles desselben ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung vorzunehmen,
kein neues Darlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes für die getilgten Darlehensraten zu gewähren,
den Schuldner, dem er das Darlehen ursprünglich gewährt hat, nicht ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung aus seiner persönlichen Haftung zu entlassen;
wenn die Verpflichtung des Schuldners (Liegenschaftseigentümers, Bauberechtigten) zugunsten des österreichischen Bundesschatzes einverleibt ist, daß alle Pfandrechte, die dem Pfandrechte für die Forderung vorangehen, für die der österreichische Bundesschatz die Ausfallsbürgschaft übernehmen soll, nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos gelöscht werden (§ 469a a. b. G. B.). Doch ist mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung die Umwandlung einer solchen Forderung mit dem jeweils noch aushaftenden Schuldbetrag zulässig.wenn die Verpflichtung des Schuldners (Liegenschaftseigentümers, Bauberechtigten) zugunsten des österreichischen Bundesschatzes einverleibt ist, daß alle Pfandrechte, die dem Pfandrechte für die Forderung vorangehen, für die der österreichische Bundesschatz die Ausfallsbürgschaft übernehmen soll, nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos gelöscht werden (Paragraph 469 a, a. b. G. B.). Doch ist mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung die Umwandlung einer solchen Forderung mit dem jeweils noch aushaftenden Schuldbetrag zulässig.
Dokumentnummer
NOR12144661
Alte Dokumentnummer
N9193741389L