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§ 6 KlWFG

Fassungen
18.03.1937 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 74/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 618.03.193731.12.1999 BGBl. Nr. 74/1937 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.03.1937BGBl. Nr. 74/1937

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

KlWFG

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 6, (1) Kraft der Übernahme der Ausfallsbürgschaft ist der österreichische Bundesschatz nur in folgenden Fällen zu Ersatzleistungen an den Gläubiger verpflichtet:

  1. Litera a
    Der Bundesschatz hat dem Gläubiger den noch unberichtigt aushaftenden Darlehensbetrag samt allen Nebenverbindlichkeiten nach Maßgabe der für den Schuldner auf Grund des Schuldscheines geltenden Bestimmungen zu ersetzen, wenn eine vom Gläubiger auf die Liegenschaft (das Baurecht) rechtzeitig geführte Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist oder nicht zur vollkommenen Befriedigung der Forderung des Gläubigers geführt hat. Hinsichtlich der Nebengebühren erstreckt sich die Ausfallsbürgschaft nur auf nicht ältere als dreijährige Rückstände an vertragsmäßigen Zinsen und Zinseszinsen und bei vertragsmäßigen Nebenleistungen nur bis zur Höhe der im Darlehensvertrage vereinbarten Kaution. Der Gläubiger ist verpflichtet, nach Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens den unberichtigten Teil des Darlehens dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sofort zur Kenntnis zu bringen. Die Zahlungsverpflichtung des österreichischen Bundesschatzes tritt nicht vor dem Ende des der Bekanntgabe folgenden Kalendermonates ein.
  2. Litera b
    Der Bundesschatz hat dem Gläubiger den Ausfall zu ersetzen, den dieser durch einen mit dem Schuldner über dessen schuldscheinmäßige Verpflichtungen abgeschlossenen Vergleich erleidet, wenn der Bundesminister für soziale Verwaltung diesem Vergleich zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn durch den Vergleich der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten des Schuldners nicht vermindert wird.
  1. Absatz 2,Wurde bei der Zwangsversteigerung die Liegenschaft vom Gläubiger selbst um einen den Schätzwert nicht erreichenden Betrag erstanden, so erlischt sein Anspruch gegen den österreichischen Bundesschatz, soweit seine Forderung in einem dem Schätzwert entsprechenden Meistbote Deckung gefunden hätte.
  2. Absatz 3,Bei Geltendmachung des Anspruches auf den Ersatz des Ausfalles gegen den österreichischen Bundesschatz hat der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner samt den dafür bestellten Sicherheiten in dem Betrage, der nach Absatz 1 dem Gläubiger vom österreichischen Bundesschatze zu ersetzen ist, auf diesen zu übertragen; falls dazu eine Eintragung in ein öffentliches Buch erforderlich ist, ist diese Eintragung zu vollziehen.

Gesetzesnummer

10011227

Dokumentnummer

NOR12144662

Alte Dokumentnummer

N9193741390L