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§ 7 KlWFG

Fassungen
18.03.1937 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 74/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 718.03.193731.12.1999 BGBl. Nr. 74/1937 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.03.1937BGBl. Nr. 74/1937

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

KlWFG

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 7, (1) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte), die für die in Paragraph eins, angeführten Bauten die Übernahme der Ausfallsbürgschaft anstreben, haben das Gesuch beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (Bundes-Wohn- und Siedlungsamt) einzureichen. Dem Gesuch sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Behelfe anzuschließen, insbesondere der Nachweis, daß das Bauvorhaben von der zuständigen Baubehörde bereits genehmigt ist, ferner der Grundbuchauszug und Grundbesitzbogen hinsichtlich des Baugrundes, der Bauplan, die Baubeschreibung und eine zergliederte, nach den durch Verordnung festzusetzenden Richtlinien aufgestellte Darstellung (Kostenvoranschlag) des zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamterfordernisses. Als Gesamterfordernis haben bei Anwendung dieses Gesetzes die Baukosten zuzüglich des reinen Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) zu gelten; hiebei ist als reiner Wert der Wert des Baugrundes (Baurechtes) nach Abzug der etwa darauf haftenden Lasten zu verstehen.

  1. Absatz 2,Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) hat gleichzeitig mit der Einbringung des Gesuches nachzuweisen:
    1. Litera a
      daß er Eigenmittel in der Höhe von mindestens 40 vom Hundert des Gesamterfordernisses (Absatz 1) verfügbar hat; bei Ermittlung der Höhe der verfügbaren Eigenmittel ist auch der reine Wert des Baugrundes (Baurechtes) mit der Maßgabe in Anschlag zu bringen, daß er 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen darf;
    2. Litera b
      daß ihm zur Deckung des restlichen Gesamterfordernisses erst- und zweitstellige Hypothekardarlehen zu angemessenen Bedingungen zugesichert worden sind, wobei das unter der Voraussetzung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund zu gewährende zweitstellige Hypothekardarlehen 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen darf;
    3. Litera c
      in welcher Weise der den Betrag der Eigenmittel übersteigende Teil des Gesamterfordernisses (Absatz 1) während der Bauzeit bestritten wird.

Gesetzesnummer

10011227

Dokumentnummer

NOR12144663

Alte Dokumentnummer

N9193741391L