Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 8. (1) Über das Ansuchen um Übernahme der Ausfallsbürgschaft (§ 4) entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach freiem Ermessen. Hiebei sind Bauvorhaben in denjenigen Ortsgemeinden vorzugsweise zu berücksichtigen, die durch geeignete Maßnahmen (wie Überlassung von billigen Baugründen, Einräumung von Baurechten, Tragung oder wesentliche Ermäßigung der Bauaufschließungskosten u. dgl.) die Errichtung von Kleinwohnungshäusern fördern.Paragraph 8, (1) Über das Ansuchen um Übernahme der Ausfallsbürgschaft (Paragraph 4,) entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach freiem Ermessen. Hiebei sind Bauvorhaben in denjenigen Ortsgemeinden vorzugsweise zu berücksichtigen, die durch geeignete Maßnahmen (wie Überlassung von billigen Baugründen, Einräumung von Baurechten, Tragung oder wesentliche Ermäßigung der Bauaufschließungskosten u. dgl.) die Errichtung von Kleinwohnungshäusern fördern.
(2)Absatz 2,Bauvorhaben, deren Ausführung vor Erledigung des Ansuchens um Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund begonnen wird, können nicht berücksichtigt werden.
(3)Absatz 3,Als beratende Stelle für die Zusagen auf Übernahme der Bürgschaft wird ein Beirat eingesetzt, der aus je zwei Vertretern des Finanzbundes, des Gewerbebundes, des Industriellenbundes, der Ingenieurkammern und des Gewerkschaftsbundes zu bestehen hat. Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von diesem bestellter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die näheren Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Beirates, über dessen Wirkungskreis sowie über das Verfahren vor ihm werden durch Verordnung getroffen.
(4)Absatz 4,Die aufrechte Erledigung von Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 erfolgt in Form eines bedingten, rechtsverbindlich wirkenden Vorbescheides auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes für das zweitstellige Hypothekardarlehen.
(5)Absatz 5,Der bedingte Vorbescheid darf in einen endgültigen Bescheid nur dann umgewandelt werden, wenn innerhalb einer im Vorbescheide festzusetzenden, jedoch spätestens am 31. März 1940 endenden Frist nachgewiesen wird, daß
seit Erlassung des Vorbescheides eine Veräußerung der Liegenschaft (des Baurechtes) nicht stattgefunden hat,
das Bauvorhaben benützbar vollendet ist,
sonstige im bedingten Vorbescheid etwa vorgesehene Voraussetzungen zutreffen.
Dokumentnummer
NOR12144664
Alte Dokumentnummer
N9193741392L