Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinwohnungshäuserförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 9. (1) Die Bestimmungen über die Baukontrolle während und nach Fertigstellung des Baues, weiters über die Überprüfung der Einhaltung der seinerzeit eingereichten Kostenvoranschläge sowie der übrigen im Vorbescheide vorgeschriebenen Bedingungen werden durch Verordnung getroffen.Paragraph 9, (1) Die Bestimmungen über die Baukontrolle während und nach Fertigstellung des Baues, weiters über die Überprüfung der Einhaltung der seinerzeit eingereichten Kostenvoranschläge sowie der übrigen im Vorbescheide vorgeschriebenen Bedingungen werden durch Verordnung getroffen.
(2)Absatz 2,Zur Deckung der durch die vorbereitende Überprüfung der Bauansuchen und durch die Baukontrolle erwachsenden Kosten haben die Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) eine einmalige Gebühr im Höchstausmaße von 3 vom Tausend des Gesamterfordernisses (§ 7, Absatz 1) zu entrichten. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung getroffen.Zur Deckung der durch die vorbereitende Überprüfung der Bauansuchen und durch die Baukontrolle erwachsenden Kosten haben die Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) eine einmalige Gebühr im Höchstausmaße von 3 vom Tausend des Gesamterfordernisses (Paragraph 7,, Absatz 1) zu entrichten. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung getroffen.
Dokumentnummer
NOR12144665
Alte Dokumentnummer
N9193741393L