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Art. 3

Fassungen
ab 19.07.1937 — BGBl. Nr. 284/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute19.07.1937 BGBl. Nr. 284/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1937,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

19.07.1937BGBl. Nr. 284/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

römisch drei. Abschnitt.

  1. Absatz eins,Kraftfahrzeuge, die im Gebiete des einen Vertragsteiles ihren Standort haben, können bei vorübergehendem Verkehr im Gebiete des anderen Vertragsteiles in diesem erst nach einem Aufenthalt von mindestens 90 aufeinanderfolgenden Tagen – errechnet vom jedesmaligen Überschreiten der Grenze – einer Gebühr oder Steuer unterworfen werden. Die Gebühr oder Steuer kann alsdann für die ganze Aufenthaltsdauer erhoben werden.
  2. Absatz 2,Vorbehalten bleiben:
    1. Litera a
      die Konzessionsgebühren und Verwaltungs- und Stempelabgaben. Brückenmauten werden von Kraftfahrzeugen nicht erhoben;
    2. Litera b
      die gesetzlich zulässigen Mauten für die Benützung von Bergstraßen;
    3. Litera c
      die Abgaben vom Verkehr, die unter Zugrundelegung der Sitzzahl oder des Ladegewichtes des Fahrzeuges, der Länge des Beförderungsweges, der Höhe des Beförderungspreises oder auf anderer Grundlage erhoben werden.
  3. Absatz 3,Die zu erhebenden Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren dürfen jene nicht übersteigen, denen die im Gebiete des Vertragsteiles, der derartige Leistungen erhebt, eingetragenen Fahrzeuge unterliegen.

Schlagworte





Verwaltungsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10011229

Dokumentnummer

NOR12144671

Alte Dokumentnummer

N9193741399L