Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1937Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
III. Abschnitt.römisch drei. Abschnitt.
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuge, die im Gebiete des einen Vertragsteiles ihren Standort haben, können bei vorübergehendem Verkehr im Gebiete des anderen Vertragsteiles in diesem erst nach einem Aufenthalt von mindestens 90 aufeinanderfolgenden Tagen – errechnet vom jedesmaligen Überschreiten der Grenze – einer Gebühr oder Steuer unterworfen werden. Die Gebühr oder Steuer kann alsdann für die ganze Aufenthaltsdauer erhoben werden.
(2)Absatz 2,Vorbehalten bleiben:
die Konzessionsgebühren und Verwaltungs- und Stempelabgaben. Brückenmauten werden von Kraftfahrzeugen nicht erhoben;
die gesetzlich zulässigen Mauten für die Benützung von Bergstraßen;
die Abgaben vom Verkehr, die unter Zugrundelegung der Sitzzahl oder des Ladegewichtes des Fahrzeuges, der Länge des Beförderungsweges, der Höhe des Beförderungspreises oder auf anderer Grundlage erhoben werden.
(3)Absatz 3,Die zu erhebenden Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren dürfen jene nicht übersteigen, denen die im Gebiete des Vertragsteiles, der derartige Leistungen erhebt, eingetragenen Fahrzeuge unterliegen.
Schlagworte
Verwaltungsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019
Dokumentnummer
NOR12144671
Alte Dokumentnummer
N9193741399L