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Art. 6

Fassungen
ab 19.07.1937 — BGBl. Nr. 284/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute19.07.1937 BGBl. Nr. 284/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1937,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.07.1937BGBl. Nr. 284/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

römisch sechs. Abschnitt.

Dieses Übereinkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von jedem der beiden Vertragsteile mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Dieses Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Übereinkommens schon zu einem früheren Zeitpunkt vorläufig in Anwendung gebracht werden können. Dieser Zeitpunkt wird durch Notenaustausch festgelegt werden.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Wien, den einundzwanzigsten November tausendneunhundertsechsunddreißig, in doppelter Ausfertigung.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10011229

Dokumentnummer

NOR12144674

Alte Dokumentnummer

N9193741402L