Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhäuserförderungsgesetz 1938
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 10. (1) Die Bestimmungen über die Baukontrolle während und nach Fertigstellung des Baues, weiters über die Überprüfung der Einhaltung der seinerzeit eingereichten Kostenvoranschläge sowie der übrigen im Vorbescheide vorgeschriebenen Bedingungen werden durch Verordnung getroffen.Paragraph 10, (1) Die Bestimmungen über die Baukontrolle während und nach Fertigstellung des Baues, weiters über die Überprüfung der Einhaltung der seinerzeit eingereichten Kostenvoranschläge sowie der übrigen im Vorbescheide vorgeschriebenen Bedingungen werden durch Verordnung getroffen.
(2)Absatz 2,Zur Deckung der durch die vorbereitende Überprüfung der Bauansuchen und durch die Baukontrolle erwachsenden Kosten haben die Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) eine einmalige Gebühr im Höchstausmaße von 3 vom Tausend des Gesamterfordernisses (§ 8, Absatz 1) zu entrichten. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung getroffen.Zur Deckung der durch die vorbereitende Überprüfung der Bauansuchen und durch die Baukontrolle erwachsenden Kosten haben die Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) eine einmalige Gebühr im Höchstausmaße von 3 vom Tausend des Gesamterfordernisses (Paragraph 8,, Absatz 1) zu entrichten. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung getroffen.
Dokumentnummer
NOR12144687
Alte Dokumentnummer
N9193812280I