Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhäuserförderungsgesetz 1938
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1938 aufgehoben durch dRGBl. I S 299/1940Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch dRGBl. römisch eins S 299/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur auf Bauführungen in denjenigen Ländern Anwendung, in denen Bauführungen im Sinne dieses Gesetzes eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung von der Landesgebäudesteuer samt allen Zuschlägen, ferner von allen Abgaben eingeräumt ist, die von den Ländern, Bezirken und Ortsgemeinden (Ortsgemeindeverbänden) vom Wohnungsaufwande sowie vom verbauten Baugrunde gegenwärtig oder zukünftig eingehoben werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß auch für die bundesunmittelbare Stadt Wien.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Dokumentnummer
NOR12144689
Alte Dokumentnummer
N9193812282I