Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhäuserförderungsgesetz 1938
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 13. Die Bestimmungen des KlWFG., B. G. Bl. Nr. 74/1937, bleiben auch weiterhin hinsichtlich jener Kleinwohnungshausbauten in Kraft, für die zweitstellige Hypothekardarlehen unter der Bedingung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den österreichischen Bundesschatz gemäß §§ 4 und 6 KlWFG. zugesichert wurden oder noch zugesichert werden. Paragraph 13, Die Bestimmungen des KlWFG., B. G. Bl. Nr. 74 aus 1937,, bleiben auch weiterhin hinsichtlich jener Kleinwohnungshausbauten in Kraft, für die zweitstellige Hypothekardarlehen unter der Bedingung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den österreichischen Bundesschatz gemäß Paragraphen 4 und 6 KlWFG. zugesichert wurden oder noch zugesichert werden.
Dokumentnummer
NOR12144690
Alte Dokumentnummer
N9193812283I