Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhäuserförderungsgesetz 1938
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für soziale Verwaltung, für Finanzen und für Justiz betraut, insoweit ihr Wirkungskreis durch den Gegenstand der Regelung berührt wird. Paragraph 15, Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für soziale Verwaltung, für Finanzen und für Justiz betraut, insoweit ihr Wirkungskreis durch den Gegenstand der Regelung berührt wird.
Dokumentnummer
NOR12144692
Alte Dokumentnummer
N9193812285I