Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhäuserförderungsgesetz 1938
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 2. (1) Voraussetzungen für die Übernahme der Bürgschaft (§ 1, Absatz 1, a) sind:Paragraph 2, (1) Voraussetzungen für die Übernahme der Bürgschaft (Paragraph eins,, Absatz 1, a) sind:
Die zu errichtenden Baulichkeiten müssen überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sein. Sie haben in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen zu entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solid gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind.
Die in diesen Baulichkeiten zu schaffenden Wohnungen müssen baulich in sich abgeschlossene Wohnungen in einfacher bis mittelguter Ausstattung mit einer Gesamtnutzfläche von nicht mehr als 120 m2 sein. In Baulichkeiten mit mehr als zwei Wohnungen darf jedoch die Gesamtnutzfläche mindestens der halben Anzahl der Wohnungen 80 m2 je Wohnung nicht übersteigen.
Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) muß mindestens 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses (§ 8, Absatz 1) durch Eigenmittel aufbringen. Bei Ermittlung der Höhe der Eigenmittel ist auch der reine Wert des Baugrundes (Baurechtes) mit höchstens 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses in Anschlag zu bringen. Das übrige Erfordernis ist durch zu angemessenen Bedingungen zugesicherte erst- und zweitstellige, in Annuitäten (Tilgungs- und Zinsenraten) tilgbare, auf Schillinge lautende Hypothekardarlehen, beziehungsweise durch den Bundeszuschuß (§ 1, Absatz 1, b) zu decken.Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) muß mindestens 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses (Paragraph 8,, Absatz 1) durch Eigenmittel aufbringen. Bei Ermittlung der Höhe der Eigenmittel ist auch der reine Wert des Baugrundes (Baurechtes) mit höchstens 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses in Anschlag zu bringen. Das übrige Erfordernis ist durch zu angemessenen Bedingungen zugesicherte erst- und zweitstellige, in Annuitäten (Tilgungs- und Zinsenraten) tilgbare, auf Schillinge lautende Hypothekardarlehen, beziehungsweise durch den Bundeszuschuß (Paragraph eins,, Absatz 1, b) zu decken.
Das zweitstellige Hypothekardarlehen darf 35 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen und nicht höher sein als das erststellige Hypothekardarlehen. Wird neben der Übernahme der Bürgschaft (§ 1, Absatz 1, a) auch ein Bundeszuschuß (§ 1, Absatz 1, b) gewährt, so darf die Summe des zweitstelligen Hypothekardarlehens und des Bundeszuschusses den Betrag des erststelligen Hypothekardarlehens nicht übersteigen. In beiden Fällen darf das zweitstellige Hypothekardarlehen keine längere Laufzeit haben als das erststellige.Das zweitstellige Hypothekardarlehen darf 35 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen und nicht höher sein als das erststellige Hypothekardarlehen. Wird neben der Übernahme der Bürgschaft (Paragraph eins,, Absatz 1, a) auch ein Bundeszuschuß (Paragraph eins,, Absatz 1, b) gewährt, so darf die Summe des zweitstelligen Hypothekardarlehens und des Bundeszuschusses den Betrag des erststelligen Hypothekardarlehens nicht übersteigen. In beiden Fällen darf das zweitstellige Hypothekardarlehen keine längere Laufzeit haben als das erststellige.
(2)Absatz 2,Für die Gewährung des Bundeszuschusses ohne Übernahme der Bürgschaft (§ 1, Absatz 1, b) gelten nur die im Absatz 1, a und b, erwähnten Voraussetzungen.Für die Gewährung des Bundeszuschusses ohne Übernahme der Bürgschaft (Paragraph eins,, Absatz 1, b) gelten nur die im Absatz 1, a und b, erwähnten Voraussetzungen.
Dokumentnummer
NOR12144679
Alte Dokumentnummer
N9193812272I