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§ 2 WFG. 1938

Fassungen
26.02.1938 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 49/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.02.193831.12.1999 BGBl. Nr. 49/1938 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnhäuserförderungsgesetz 1938

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.02.1938BGBl. Nr. 49/1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

WFG. 1938

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 2, (1) Voraussetzungen für die Übernahme der Bürgschaft (Paragraph eins,, Absatz 1, a) sind:

  1. Litera a
    Die zu errichtenden Baulichkeiten müssen überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sein. Sie haben in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen zu entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solid gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind.
  2. Litera b
    Die in diesen Baulichkeiten zu schaffenden Wohnungen müssen baulich in sich abgeschlossene Wohnungen in einfacher bis mittelguter Ausstattung mit einer Gesamtnutzfläche von nicht mehr als 120 m2 sein. In Baulichkeiten mit mehr als zwei Wohnungen darf jedoch die Gesamtnutzfläche mindestens der halben Anzahl der Wohnungen 80 m2 je Wohnung nicht übersteigen.
  3. Litera c
    Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) muß mindestens 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses (Paragraph 8,, Absatz 1) durch Eigenmittel aufbringen. Bei Ermittlung der Höhe der Eigenmittel ist auch der reine Wert des Baugrundes (Baurechtes) mit höchstens 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses in Anschlag zu bringen. Das übrige Erfordernis ist durch zu angemessenen Bedingungen zugesicherte erst- und zweitstellige, in Annuitäten (Tilgungs- und Zinsenraten) tilgbare, auf Schillinge lautende Hypothekardarlehen, beziehungsweise durch den Bundeszuschuß (Paragraph eins,, Absatz 1, b) zu decken.
  4. Litera d
    Das zweitstellige Hypothekardarlehen darf 35 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen und nicht höher sein als das erststellige Hypothekardarlehen. Wird neben der Übernahme der Bürgschaft (Paragraph eins,, Absatz 1, a) auch ein Bundeszuschuß (Paragraph eins,, Absatz 1, b) gewährt, so darf die Summe des zweitstelligen Hypothekardarlehens und des Bundeszuschusses den Betrag des erststelligen Hypothekardarlehens nicht übersteigen. In beiden Fällen darf das zweitstellige Hypothekardarlehen keine längere Laufzeit haben als das erststellige.
  1. Absatz 2,Für die Gewährung des Bundeszuschusses ohne Übernahme der Bürgschaft (Paragraph eins,, Absatz 1, b) gelten nur die im Absatz 1, a und b, erwähnten Voraussetzungen.

Schlagworte

Tilgungsrate

Gesetzesnummer

10011232

Dokumentnummer

NOR12144679

Alte Dokumentnummer

N9193812272I