Kurztitel
Wohnhäuserförderungsgesetz 1938
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Text
§ 3. Auf die Errichtung von Baulichkeiten, die für den Betrieb der Fremdenbeherbergung oder für die Unterbringung von Heil- oder Erholungsbedürftigen dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser, auf Unterkünfte für Angehörige des Bundesheeres und der Sicherheitsexekutive (Kasernen), auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, sowie auf die Errichtung von Baulichkeiten, die vorwiegend dem Gastgewerbe dienen, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Paragraph 3, Auf die Errichtung von Baulichkeiten, die für den Betrieb der Fremdenbeherbergung oder für die Unterbringung von Heil- oder Erholungsbedürftigen dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser, auf Unterkünfte für Angehörige des Bundesheeres und der Sicherheitsexekutive (Kasernen), auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, sowie auf die Errichtung von Baulichkeiten, die vorwiegend dem Gastgewerbe dienen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.