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§ 3 WFG. 1938

Fassungen
26.02.1938 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 49/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326.02.193831.12.1999 BGBl. Nr. 49/1938 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnhäuserförderungsgesetz 1938

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.02.1938BGBl. Nr. 49/1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

WFG. 1938

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 3, Auf die Errichtung von Baulichkeiten, die für den Betrieb der Fremdenbeherbergung oder für die Unterbringung von Heil- oder Erholungsbedürftigen dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser, auf Unterkünfte für Angehörige des Bundesheeres und der Sicherheitsexekutive (Kasernen), auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, sowie auf die Errichtung von Baulichkeiten, die vorwiegend dem Gastgewerbe dienen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Schlagworte

Heilbedürftiger

Gesetzesnummer

10011232

Dokumentnummer

NOR12144680

Alte Dokumentnummer

N9193812273I