Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhäuserförderungsgesetz 1938
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 4. Die Bauförderung (§ 1) kann nur Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten) gewährt werden, die als physische Personen die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz im Inlande haben. Paragraph 4, Die Bauförderung (Paragraph eins,) kann nur Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten) gewährt werden, die als physische Personen die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz im Inlande haben.
Dokumentnummer
NOR12144681
Alte Dokumentnummer
N9193812274I