Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhäuserförderungsgesetz 1938
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 5. (1) Die Summe der Hypothekardarlehen, für die die Bürgschaft nach diesem Gesetz oder die Ausfallsbürgschaft nach dem KlWFG., B. G. Bl. Nr. 74/1937, übernommen werden kann, darf den Gesamtbetrag von 40 Millionen Schilling nicht übersteigen.Paragraph 5, (1) Die Summe der Hypothekardarlehen, für die die Bürgschaft nach diesem Gesetz oder die Ausfallsbürgschaft nach dem KlWFG., B. G. Bl. Nr. 74 aus 1937,, übernommen werden kann, darf den Gesamtbetrag von 40 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Bürgschaft (§ 1, Absatz 1, a) namens des österreichischen Bundesschatzes zu übernehmen und Bundeszuschüsse (§ 1, Absatz 1, b) zu gewähren.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Bürgschaft (Paragraph eins,, Absatz 1, a) namens des österreichischen Bundesschatzes zu übernehmen und Bundeszuschüsse (Paragraph eins,, Absatz 1, b) zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die Bürgschaft wird durch eine vom Bundesministerium für Finanzen auf der Schuldurkunde beigesetzte Erklärung übernommen.
Dokumentnummer
NOR12144682
Alte Dokumentnummer
N9193812275I