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§ 6 WFG. 1938

Fassungen
26.02.1938 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 49/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 626.02.193831.12.1999 BGBl. Nr. 49/1938 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnhäuserförderungsgesetz 1938

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.02.1938BGBl. Nr. 49/1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

WFG. 1938

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 6, (1) Die Bürgschaft (Paragraph eins,, Absatz 1, a) darf nur übernommen werden,

  1. Ziffer eins
    wenn sich der Gläubiger des zweitstelligen Hypothekardarlehens verpflichtet:
    1. Litera a
      ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung weder eine Abtretung oder Umwandlung des Hypothekardarlehens oder eines Teiles davon vorzunehmen noch in eine Vorrangseinräumung einzuwilligen,
    2. Litera b
      kein neues Hypothekardarlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes für die getilgten Darlehensraten zu gewähren,
    3. Litera c
      den Schuldner nicht ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung aus seiner persönlichen Haftung zu entlassen;
  2. Ziffer 2
    wenn im öffentlichen Buch zugunsten des österreichischen
Bundesschatzes
  1. Litera a
    die Verpflichtung des Schuldners (Liegenschaftseigentümers, Bauberechtigten) angemerkt ist, alle Pfandrechte, die dem Pfandrechte für die Forderung vorangehen, für die der österreichische Bundesschatz die Bürgschaft übernehmen soll, nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen (Paragraph 469 a, a. b. G. B.),
  2. Litera b
    das Verbot einverleibt ist, die Liegenschaft (das Baurecht) an einen Ausländer auf andere Art als im Erbwege oder in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung zu übertragen,
  3. Litera c
    die Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft (des Baurechtes) einverleibt ist, die darauf errichtete Baulichkeit in gutem Zustande zu erhalten und sie nicht in einer den Bestimmungen des Paragraph 2, dieses Gesetzes widersprechenden Weise eigenmächtig umzuändern oder zu verwenden;
  1. Ziffer 3
    wenn im Darlehensvertrag dem Gläubiger mindestens für den Fall,
daß der Schuldner mit vertragsmäßigen Zahlungen aus dem zweitstelligen Hypothekardarlehen rückständig ist und der Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten die Höhe von einer und einer halben Halbjahrsannuität (drei Vierteljahrsannuitäten) übersteigt, das Rechte eingeräumt ist, das zweitstellige Hypothekardarlehen sofort zur Gänze fällig zu stellen.
  1. Absatz 2,Durch die gemäß Absatz 1, Ziffer 2,, a, anzumerkende Verpflichtung wird eine mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung vorzunehmende Umwandlung der Forderung mit dem jeweils aushaftenden Schuldbetrag nicht ausgeschlossen.
  2. Absatz 3,Das gemäß Absatz 1, Ziffer 2,, b, einverleibte Veräußerungsverbot verpflichtet jeden Eigentümer der Liegenschaft (des Baurechtes) und wirkt gegen Dritte.

Gesetzesnummer

10011232

Dokumentnummer

NOR12144683

Alte Dokumentnummer

N9193812276I